Scheinselbständigkeit – Keine Schwarzarbeit ist auch keine Lösung!?
11. Juli 2017Aufgrund des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes wird rückwirkend zum 01. Januar 2017 der §33 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geändert. Der Betrag für die sogenannten Kleinbetragsrechnungen wird von 150,00 EURO auf 250,00 EURO erhöht.
Dies bedeutet, dass Sie erst ab diesem Betrag eine ordnungsgemäße Rechnung benötigen. Bis dahin genügen folgende Angaben:
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1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.